Satzung des Fecht-Club Gröbenzell e. V.

§ 1   Name und Sitz des Vereins

(1)      Der Verein führt den Namen Fecht-Club Gröbenzell e. V. (FCG)

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Gröbenzell.

(3)      Der Verein wurde am 21.08.1980 beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck unter der Nummer VR291 in das Vereinsregister eingetragen.

(4)      Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV) und des Bayerischen Fechterverbandes (BFV).

§ 2   Zweck und Ziel

(1)      Der Zweck des FCG ist die Förderung und Ausübung des Fechtsports.

(2)      Der FCG ist aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität neutral.

(3)      Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(4)      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft

(1)      Der FCG setzt sich zusammen aus:

a) Ordentlichen Mitgliedern

b) Jugend-Mitgliedern

c) Passiven Mitgliedern

d) Ehrenmitgliedern

e) Fördernden Mitgliedern

(2)      Ordentliches Mitglied (a) kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3)      Jugend-Mitglied (b) kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(4)      Passive Mitglieder (c) sind jene, die nicht aktiv am Sportgeschehen teilnehmen.

(5)      Zum Ehrenmitglied (d)  kann jede Person ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Sie zahlt den halben Monatsbeitrag eines ordentlichen Mitglieds.

(6)      Förderndes Mitglied (e) kann jede natürlich oder juristische Person, jede Personengesellschaft und jeder nicht rechtsfähige Verein werden.

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft im FCG muss schriftlich beantragt werden. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(2)      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)      Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(4)      Mit der Antragstellung wird diese Satzung anerkannt.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

(1)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, sowie bei Auflösung des FCG.

(2)      Der Austritt aus dem FCG ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich; der Austritt ist dem Verein schriftlich oder durch Email mindestens 6 Wochen vor dem 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. zu erklären.

§ 6   Pflichten der Mitglieder

(1)      Ordentliche und passive Mitglieder sowie Jugend-Mitglieder leisten eine einmalige Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge. Die Aufnahmegebühr beträgt einen Monatsbeitrag.

(2)      Fördernde Mitglieder unterstützen den FCG durch Geld- und/oder Sachleistungen.

(3)      Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins wahrzunehmen und zu fördern, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und für ihn einzutreten, sowie die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu bezahlen; diese Beiträge sind Bringschulden.

(4)      Die vom Bayerischen Fechterverband e. V. (BFV) jährlich festgesetzten Beiträge sind separat zu zahlen.

§ 7   Rechte der Mitglieder

(1)      Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung des FCG teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(2)      Jedes Ordentliche Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, an den Abstimmungen mitzuwirken.

(3)      Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Die Rechte nach Abs. 1 können auch von dem gesetzlichen Vertreter des Jugend-Mitglieds wahrgenommen werden.

(4)      Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem FCG nicht nachgekommen ist.

(5)      Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8   Aufnahmegebühr, Beiträge, sonstige Einnahmen

(1)      Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden ausfolgenden Einnahmen aufgebracht:

a) Aufnahmegebühren

b) Mitgliedsbeiträgen

c) Spenden und Sponsoring

d) Einnahmen aus Veranstaltungen

e) Zuschüsse von öffentlichen Stellen

(2)      Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 9   Organe des Vereins

Die Organe des FCG sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1)      Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet einmal jährlich statt, und zwar möglichst in den ersten acht Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres.

(2)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 4/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3)      Die Mitgliederversammlung wird durch Benachrichtigung per Email eines jeden Mitglieds mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.

(4)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter.

(5)      Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts

b) die Entlastung der Vorstandsmitglieder im Wahljahr

c) die Neuwahl von Mitgliedern des Vorstands

d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

e) die Beschlussfassung über Angelegenheiten mit erheblichen finanziellen 

   Auswirkungen für den Verein, sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) die Beschlussfassung über Anträge.

§ 11 Beschlussfassung und Abstimmung

(1)      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2)      Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.            

(3)      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(4)      Anträge von Mitgliedern sowie Anträge auf Satzungsänderung sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von. der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des FCG erforderlich.

(5)      Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Ebenso obliegt dem Protokollführer die Anfertigung einer Anwesenheitsliste. Das Protokoll muss den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten. Es muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben werden. Die Beschlüsse sind im nächsten Mitgliederrundschreiben allen Mitgliedern bekannt zu machen.

§ 12 Anfechten von Beschlüssen

(1)      Die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann nur geltend gemacht werden, wenn der Beschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand angefochten wird. Die Anfechtung kann nur binnen eines Monats seit der Beschlussfassung erklärt werden, es sei denn, dass der Beschluss gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels entscheidend. Die Anfechtungserklärung ist zu begründen.

(2)      Anfechtungsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.                                             

§ 13 Der Vorstand

(1)      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassier

d) dem Schriftführer

e) der Sportvorstand

f) der Jugendleitung

g) dem Ehrenvorsitzenden

(2)      Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Sportvorstand gewählt; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendleiter gewählt. Der Ehrenvorsitzende ist ständiges Mitglied im Vorstand mit Stimmrecht.

(3)      Gewählt werden können nur anwesende volljährige Mitglieder oder solche, die vorher ihre Bereitwilligkeit zur Annahme eines Vorstandsamtes bekundet haben.

(4)      Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhalten hat. Stehen mehr Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist eine neue Wahl für diejenigen Kandidaten anzusetzen, welche die gleiche Stimmenzahl erhalten haben.

(5)      Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn mehr als 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung dies beschließt.

(6)      Der 1. und 2. Vorsitzende können für ein weiteres Vorstandsamt auch in Personalunion gewählt werden, wenn kein anderer Kandidat zur Verfügung steht.

§ 14 Aufgaben des Vorstands

(1)      Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des FCG, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2)      Der Vorstand entscheidet über Ermäßigungsanträge in Bezug auf Eintrittsgeld und Mitgliedsbeiträge.

(3)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder – darunter der 1. Vorstand – anwesend sind.

(4)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorstand je allein vertreten. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorstand zur Vertretung nur bei Verhinderung des 1. Vorstand berechtigt ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorstandes nicht berechtigt.

§ 15 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds

(1)      Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig mit dem Verlust der Mitgliedschaft, durch Rücktritt gegenüber der Mitgliederversammlung, durch Entlassung oder durch Abwahl.

(2)      Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand unverzüglich einen vorläufigen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 16 Rücktritt

(1)      Der 1. Vorsitzende kann seinen Rücktritt nur gegenüber der Mitgliederversammlung wirksam erklären. Zu diesem Zweck kann er eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2)      Zur Wirksamkeit des Rücktritts eines anderen Mitglieds des Vorstands genügt die schriftliche oder in Textform gehaltene Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Dieser kann in diesem Fall ein ordentliches Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.

(3)      Erklärt ein Mitglied des Vorstands seinen Rücktritt gegenüber der Mitgliederversammlung, so wählt diese einen Nachfolger.

§ 17 Entlassung

Jedes Mitglied des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung aus dem Amt entlassen werden, wenn es seine Pflichten in grober Weise verletzt oder sich als unfähig zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erwiesen hat. § 16, Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 18 Entlastung des Vorstands

(1)      Die Mitgliederversammlung beschließt vor der Wahl eines neuen Vorstands über die Entlastung der Mitglieder des alten Vorstands. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds des Vorstands ist gesondert abzustimmen, wenn die Mitgliederversammlung es beschließt.

(2)      Durch die Entlastung billigt die Mitgliederversammlung die Geschäftsführung durch die Mitglieder des Vorstands. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

§ 19 Der Beirat

(1)      Die Mitglieder des Beirats werden in der Regel für folgende Positionen gewählt:

a) Trainersprecher

b) Jugendsprecher

c) Pressewart

d) Gerätewart

(2)      Die Wahl der Mitglieder des Beirats erfolgt auf derselben Mitgliederversammlung, auf der auch der Vorstand gewählt wird. § 13, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Sollte der Jugendsprecher nicht volljährig sein, ist die schriftliche Zustimmung des Vormundes nötig.

(3)      Die Mitglieder des Beirats werden alle 2 Jahre neu gewählt.

§ 20 Aufgaben des Beirats

Der Beirat unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit; dieser kann Weisungen erteilen.

§ 21 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit eines Beiratsmitglieds

Auf die vorzeitige Beendigung der Amtszeit eines Beiratsmitglieds finden die Vorschriften der §§ 15, 16 Abs. 2 und 3 sowie § 17 entsprechend Anwendung. Die Entlassung kann auch vom Vorstand ausgesprochen werden.

§ 22 Wirtschaftsführung des FCG

(1)      Der Vorstand soll für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufstellen. Der Wirtschaftsplan soll zusammen mit der Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

(2)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23 Rechnungs- und Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs- und Kassenprüfung zwei Prüfer und einen Stellvertreter. Sie kann dabei auch einen neutralen Außenstehenden wählen.

§ 24 Strafen

(1)      Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die durch ihr Verhalten den FCG schädigen, unter Ausschluss des Rechtsweges Strafen verhängen. Strafen sind:

a) Verweis

b) Sperre

c) Ausschluss aus dem FCG.

(2)      Der Beschluss über einen Ausschluss muss einstimmig erfolgen.

§ 25 Auflösung des FCG

(1)      Die Auflösung des FCG kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Bei Beschlussunfähigkeit wird binnen drei Wochen eine zweite Versammlung einberufen, die bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Fechterverband e. V. (BFV), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Änderungsvorbehalt

Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, die auf Anregung des Registergerichts oder des Finanzamtes vorzunehmen sind, zu beschließen.

§ 27 Schlussbestimmung

In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen finden die Bestimmungen des BGB Anwendung.